Rechtsschutz kann generell nur über die jeweilige Fachgruppe der GeNi beantragt werden.
Die GeNi gewährt seinen Mitgliedern im Rahmen der Rahmenrechtsschutzordnung des dbb umfassenden Rechtsschutz in allen beruflichen Fragen.
Der Rechtsschutz aufgrund der Rahmenrechtsschutzordnung umfasst sowohl die Rechtsberatung als auch den Verfahrensrechtsschutz in gerichtlichen oder außergerichtlichen Verfahren. Rechtsberatung beinhaltet die schriftliche oder mündliche Erteilung oder Vermittlung eines Rates oder einer Auskunft an ein Einzelmitglied in Bezug auf den Rechtsschutzfall eines Einzelmitgliedes. Verfahrensrechtsschutz beinhaltet die über die rechtliche Beratung hinausgehende rechtliche Vertretung eines Einzelmitgliedes. Der Rechtsschutz umfasst Rechtsfragen, die im Zusammenhang mit derzeitigen oder früheren beruflichen oder gewerkschaftlichen Tätigkeit im öffentlichen Dienst oder im privaten Dienstleistungssektor stehen. Darunter fallen auch Tätigkeiten in den Funktionen als Mitglied eines Personal- oder Betriebsrates, einer Jugend- oder Ausbildungsvertretung, als Frauenbeauftragte oder als Vertrauensfrau/-mann für Schwerbehinderte.
Der gewerkschaftliche Rechtsschutz umfasst damit sämtliche dienst- und arbeitsrechtlichen Fragen.
Er umfasst auch Rechtsprobleme des Sozialrechts, soweit diese unmittelbare Auswirkungen auf das Arbeits- oder Dienstrecht haben, wie z. B. Fragen um die Feststellung des Grades der Behinderung oder Fragen im Zusammenhang mit Unfällen auf dem unmittelbaren Weg von oder zur Arbeitsstätte und ähnliches mehr. In Straf-, Disziplinar- und Ordnungswidrigkeitsverfahren kann die Rechtsschutz gewährende Stelle im Ausnahmefall Rechtsschutz gewähren. Eine Rechtsschutzdurchführung über die dbb Dienstleistungszentren erfolgt hinsichtlich der straf- und ordnungswidrigkeitsrechtlichen Sachverhalte nur insoweit, als ein unmittelbarer Berufs- und Tätigkeitsbezug gegeben ist. Die Rechtsschutzdurchführung in disziplinarrechtlichen Angelegenheiten ist stets möglich, da ein Disziplinarverfahren immer einen unmittelbaren dienstlichen Bezug hat.
Der gewerkschaftliche Rechtsschutz, wie er vom dbb für die GeNi-Mitglieder angeboten wird, ist eine freiwillige satzungsmäßige Leistung des dbb. Einen Anspruch hierauf gibt es nicht. Die Rechtsschutzdurchführung wird versagt, wenn dem Rechtsschutzanliegen hinreichende Erfolgsaussichten fehlen oder dem Rechtsschutzanliegen gewerkschaftspolitischen Bestrebungen entgegenstehen.
Um Rechtsschutz erhalten zu können, muss bei der GeNi ein Rechtsschutzantrag gestellt werden, in den die persönlichen Daten – Status, Erreichbarkeit, etc. – einzutragen sind. Eine kurze schriftliche Sachverhaltsschilderung ist natürlich ebenso erforderlich, wie die Darstellung des konkreten Rechtsschutzbegehrens. Gleichzeitig sollten sämtliche Schriftstücke, die im Zusammenhang mit dem Rechtsschutzbegehren stehen – etwa Arbeitsverträge, Kündigungsschreiben, Ausgangs- und Widerspruchsbescheide, Beurteilungen, Vorkorrespondenz etc. – in Kopie oder per Mail übermittelt werden. Diese Informationen werden zur Prüfung der Rechtsschutzgewährung benötigt.
Die Unterlagen werden von der GeNi dann entweder direkt oder – in den Fällen der erforderlichen Beteiligung des NBB – über den NBB an das zuständige Dienstleistungszentrum weitergereicht. Hier erfolgt im Fall der Rechtsschutzgewährung die weitere rechtliche Bearbeitung und die Kontaktaufnahme mit dem /der Betroffenen. Eine direkte Kontaktaufnahme des Mitgliedes mit dem dbb Dienstleistungszentrum ist nicht möglich. Bei drohendem Fristablauf ist das Einzelmitglied bis zur endgültigen Übernahme der Sache durch das DLZ für die rechtzeitige ggf. fristwahrende Einlegung eines Rechtsmittels verantwortlich.