30. November 2022

GeNi Seniorenvertretung informiert

Rente und Solarstrom/ Rente ist pfändbar

Liebe Mitglieder, liebe Kolleginnen, liebe Kollegen, die GeNi-Seniorenvertretung informiert hiermit über den Bezug einer Rente und Einkünften aus Solarstrom- oder Windkraftanlagen, sowie der Pfändbarkeit der Rente.

Rente und Solarstrom

Sommer, Sonne, Sonnenschein freut die Besitzer von Photovoltaikanlagen. Vielen ist jedoch nicht bewusst, dass bei Bezug einer Erwerbsminderungs- oder einer vorgezogenen Altersrente Einkünfte aus Solarstrom - oder Windkraftanlagen als Hinzuverdienst gilt. Das ist dann der Fall, wenn diese Einnahmen im Einkommensteuerbescheid als Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbstständiger Tätigkeit aufgeführt sind. Rentenbezieher müssen ihren Rentenversicherungsträger diese Einnahmen bekannt geben.

In diesem Jahr wird es bei Altersrenten in den meisten Fällen jedoch nicht zu einer Rentenkürzung kommen. Der Freibetrag wurde während der Corona-Pandemie deutlich angehoben.

Erst wenn die Einnahmen – ggf. durch Zusammenrechnung mit einer Beschäftigung – 46.060 Euro jährlich übersteigen, wird die Rente gekürzt. Bei der vollen Erwerbsminderungsrente ist aktuell ein Freibetrag in Höhe von 6.300 Euro maßgebend.

Quelle: Deutsche Rentenversicherung

 

 

Rente ist pfändbar / Pfändenschutzkonto

Wer Schulden hat, kann schnell an sein persönliches finanzielles Limit kommen. Werden offene Rechnungen oder Raten dann nicht mehr beglichen können Gläubiger das Einkommen, Renten gehören dazu, pfänden lassen.

Zum 01.07.2022 wurden die geltenden Pfändungsfreigrenzen angehoben. Der Freibetrag hängt von der Höhe des Einkommens und der Zahl der unterhaltsberechtigten Personen ab.

Ist kein Unterhalt zu zahlen, ist ein monatliches Einkommen bis unter 1.340 Euro von einer Pfändung ausgeschlossen.

Bei einer monatlichen Rente von rund 1.400 Euro können beispielsweise nur rund 49 Euro gepfändet werden, es ist der Teil, der über der Pfändungsfreigrenze liegt.

Eine Tabelle der Zivilprozessordnung (s. Internet) verschafft einen Überblick. Es soll sichergestellt werden, dass Betroffene auch bei einer Pfändung des Arbeitseinkommens beziehungsweise der Rente über ein Existenzminimum weiterhin verfügen und den Unterhaltspflichten nachkommen können. Geprüft und festgelegt wird die Höhe des pfändbaren Betrags durch den Rentenversicherungsträger, der für die Zahlung der Rente zuständig ist.

Dabei darf der von der Pfändung Betroffene aber nicht zum Sozialhilfeempfänger werden. Bei einer Kontopfändung sind Rentenzahlungen sofort ab Zahlungseingang in vollem Umfang pfändbar.

Einen Schutz davor bietet die Einrichtung eines Pfändungsschutzkontos. Bei einem sogenannten P-Konto handelt es sich um ein Giro-Konto mit besonderem Pfändungsschutz. Es ermöglicht Schuldnern trotz Kontopfändung über den unpfändbaren Teil der Einkünfte zu verfügen. Weitere Informationen gibt es bei der Schuldnerberatung und auf der Internetseite des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz

( Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz – BMJV )

Quellen: Deutsche Rentenversicherung (DRV), BMJV

Mitglied der GeNi werden und Vorteile genießen!

Jetzt Mitglied werden

Dbb
Dbb verlag
Dbb vorsorgewerk
Dbb vorteilswelt