Liebe Mitglieder, liebe Kolleginnen, liebe Kollegen, die GeNi-Seniorenvertretung informiert hiermit über ein neues Urteil des Oberlandesgerichtes Düsseldorf.
Urteil:
Oberlandesgericht Düsseldorf (Az.: 3 Wx 216/21)
Sollte der Fall eintreten, dass ein Erblasser nicht mehr selbst schreiben kann und ist zu dem kein Notar greifbar, muss eine Notlösung für den letzten Willen her. Eine Lösung ist das Drei-Zeugen Testament. Vor drei Zeugen kann der Erblasser mündlich ein wirksames Testament abgeben, wenn es später verschriftlicht und vom Erblasser sowie den drei Zeugen unterschrieben wird.
Ganz wichtig: Während des gesamten Errichtungsakts müssen die drei Zeugen gleichzeitig anwesend sein.
Das geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf hervor, auf das der Deutsche Anwaltverein (DAV) hinweist.
Verhandelt wurde in dem Fall die Gültigkeit des Testaments eines Schwerkranken, der befürchtete, in Kürze nicht mehr testieren zu können. Weil so schnell kein Notar erreichbar gewesen sei, testierte der Mann vor der Alleinerbin und drei weiteren Zeugen. Alle unterschrieben das Testament.
Das Problem: Die Zeugen, die das Testament mitunterzeichneten, waren bei der Errichtung nicht durchgängig gleichzeitig im Raum.
Sie hätten dem Erblasser die Niederschrift jeweils nacheinander und einzeln vorgelesen und den Text unterschrieben.
Die Alleinerbin hielt die gleichzeitige Anwesenheit der Zeugen wegen der Pandemiebestimmungen für nicht nötig. Zu Unrecht, urteilten die Richter.
Auch in Pandemiezeiten sei das sogenannte Drei-Zeugen-Testament nur wirksam, wenn alle drei Zeugen während des gesamten Errichtungsakts anwesend sind.
Quellen: Deutscher Anwaltverein (DAV), dpa, ihre-vorsorge
Das Gesetz enthalte eindeutige Muss-Vorschriften, die nicht ausnahmefähig sind. Dadurch soll eine möglichst klare und unmissverständliche Erklärung des Erblassers gewährleistet werden.